Das Grundbuch macht nachvollziehbar, wer die Eigentümer eines Grundstücks sind, ob und in welcher Weise Rechte von Dritten an einem Grundstück bestehen und welche Lasten und Beschränkungen auf einem Grundstück ruhen. Wird eine Immobilie verkauft, gilt dieser Verkauf erst mit der Eintragung ins Grundbuch als vollzogen. Der Eintrag findet etwa ein halbes Jahr nach der notariellen Beurkundung statt. Der Notar sichert den Erwerb einer Immobilie für den Käufer mit dem Eintrag einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch ab.
Das Grundbuch enthält ein Bestandsverzeichnis, das Auskunft über die genaue Lage und Größe eines Grundstücks gibt. Dabei richtet es sich nach den Bezeichnungen im Kataster: nach Gemarkung, Flur und Flurstück. Darüber hinaus finden sich im Grundbuch Angaben über ein bestehendes Erbbaurecht und zum Wohnungseigentum. Die Einträge sind in Abteilungen unterteilt: Die erste Abteilung enthält Ausführungen zu den Eigentümern oder Erbbauberechtigten eines Grundstücks. Die zweite Abteilung listet alle Lasten und Beschränkungen auf, die nicht der dritten Abteilung angehören. In Abteilung 2 finden Sie beispielsweise die Auflassungsvormerkung, die zur Sicherung des Anspruchs auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vermerkt wird. Die dritte Abteilung enthält etwaige Grundpfandrechte, wozu Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden gehören.
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten für die in ihrem Bezirk gelegenen Grundstücke geführt.