Der rechtmäßige Eigentümer einer bebauten oder unbebauten Grundstücks ist stets als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Bis dieser Eintrag nach einem Kauf aber erledigt ist, hängt von vielen Faktoren – nicht zuletzt aber von der Schnelligkeit des zuständigen Amts – ab.
Fakt ist: Erst wenn diese Grundbucheintragung tatsächlich vorgenommen ist, gilt man auch als neuer Eigentümer. Mit der notariellen Beglaubigung des Immobilienkaufvertrags ist dieser zwar rechtlich verankert, die Immobilie hat aber dann noch nicht den Eigentümer gewechselt. Die Übereignung des Grundstückes, also die Auflassung, muss durch den Notar erst noch in die Wege geleitet werden, indem er das Grundbuchamt darüber benachrichtigt, dass eine Auflassung bevorsteht. Diese Auflassungsvormerkung ist also so etwas wie eine verbindliche Reservierung für die Eigentumsübertragung. Wichtig ist: Belastungen oder Verfügungen können ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des Immobilienkäufers getätigt werden. Das bietet dem Käufer Sicherheit bis er wirklich den geänderten Grundbuchauszug in Händen hält – das kann nämlich mehrere Wochen bis Monate dauern. Und die finanzierende Bank kann nun auch tätig werden und das Darlehen bereitstellen, da der Kauf durch die Auflassungsvormerkung abgesichert ist.